Als Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie finden bei dem Sozialgericht Detmold - auch zum Schutz Ihrer eigenen Sicherheit - persönliche Vorsprachen nur noch eingeschränkt statt.
Soweit möglich, wird darum gebeten, alle Eingaben und Anträge schriftlich einzureichen (siehe unten aufgeführte Muster).
Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige telefonische Kontaktaufnahme gebeten (05231 704-0).
Die Rechtsantragstelle ist von montags bis freitags zwischen 08:00 - 12:00 Uhr und darüber hinaus nur für zuvor vereinbarte Termine geöffnet.
Die Öffentlichkeit der Sitzungen bleibt hiervon unberührt.
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Berufung/Beschwerde .docx
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Klage .docx
Die Rechtsantragstelle bietet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Berufungen, Klagen und Anträge, insbesondere auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Vor allem bei Eilanträgen in Notsituationen (z. B. bei Krankheit ohne Versicherungsschutz, drohendem Wohnungsverlust) nehmen sie eine Begründung in angemessenem Umfang zu Protokoll.
Die Urkundsbeamten dürfen keine Rechtsberatung leisten. Dies ist den Rechtsanwälten, Rentenberatern und den Verbänden für ihre Mitglieder (z. B. Gewerkschaften) vorbehalten.
Wenn Sie eine Klage, eine Berufung oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Protokoll geben wollen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- einen gültigen Personalausweis oder ein sonstiges Ausweispapier
- den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid (soweit vorhanden)
- ggf. ein Anschreiben des Gerichts, aus dem sich das Aktenzeichen des Verfahrens ergibt
- sofern vorhanden, nötige Beweismittel (z. B. Verträge, Quittungen, Bestätigungen von Zeugen oder Korrespondenz mit der Gegenseite)
- bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zusätzlich jede Dokumentation über den Sachverhalt (z. B. Kontoauszüge, Kündigungsandrohung des Vermieters).
Vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht müssen Sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie können das Verfahren selbst führen oder gem. § 73 SGG z. B. volljährige Familienangehörige, Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse, Steuerberater, Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Gewerkschaften mit der Führung des Verfahrens beauftragen.
Bürgerinnen und Bürger mit geringerem Einkommen haben zudem die Möglichkeit, auf der Rechtsantragstelle einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren zu stellen.
Hierfür müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Belege über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Einkommensnachweise
- ggfs. Mietvertrag
- Kontoauszüge
- Nachweise über Guthaben
Von der Prozesskostenhilfe abzugrenzen ist die Beratungshilfe. Möchten Sie vor Klageerhebung eine Rechtsberatung einholen, können Sie einen Antrag auf Beratungshilfe bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes stellen.