Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend eröffnet. Zum 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts darüber hinaus grundsätzlich verpflichtend.

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den Prozessbeteiligten, Klagen, Anträge oder sonstige Schriftsätze wie auch alle anderen verfahrensbezogenen Dokumente rechtssicher elektronisch bei Gericht einzureichen und entspricht so den Anforderungen einer digitalen Gesellschaft.

Ab dem 01.01.2022 trifft Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht, sie müssen elektronisch u.a. mit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kommunizieren – dies gilt für sämtliche Verfahren, auch für solche, die bereits vor dem 01.01.2022 anhängig gemacht worden sind.

Auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind ab dem 01.01.2022 verpflichtet, „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen“ als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 65d SGG).

Sollten Sie als Prozesspartei zum vorgenannten Kreis gehören, so beachten Sie bitte die untenstehenden Gemeinsame Empfehlung der Landessozialgerichte zur Übersendungen elektronischer Verwaltungsakten.

Nicht anwaltlich vertretene Bürgerinnen und Bürger (und auch Sozialverbände, Gewerkschaften, Rentenberaterinnen und Rentenberater, Steuerberaterinnen und Steuerberater, zudem etwa Dolmetscher, Sachverständige) fallen – jedenfalls bis zum 01.01.2026 – nicht unter die aktive Nutzungspflicht. Die Einreichung von Schriftstücken auf dem Postweg bleibt für diese übrigen Einreicher demnach zunächst weiterhin möglich.

Hier finden Sie Informationen, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können:

Bei Übersendung elektronischer Verwaltungsakten beachten Sie bitte die nachfolgende Empfehlung der Landessozialgerichte: