Die Rechtsprechungsdatenbank NRWE ist eine in der Regel kostenfreie und für jedermann über das Internet (www.nrwe.de) zugängliche Onlinedatenbank, in der alle Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in anonymisierter Form im Volltext abgerufen werden können. Der Abruf und die Nutzung von Entscheidungen, die bereits in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE enthalten sind, sind kostenfrei. Auf die Art der Nutzung kommt es in diesem Fall nicht an.
Soweit einzelne Entscheidungen redaktionell aufbereitet sind – z. B. durch Leitsätze oder Schlagworte– sind diese redaktionellen Bestandteile urheberrechtlich geschützt.
Für die Recherche stehen Ihnen umfangreiche Suchfunktionen zur Verfügung, die ausführlich in der Hilfe (Aufruf über die gleichlautende Schaltfläche) beschrieben werden. Bitte beachten Sie, dass die Randziffern am rechten Rand des Entscheidungstextes nicht Bestandteil der Originalentscheidung sind. Sie werden automatisiert vergeben, um präzise Zitate zu ermöglichen.
Entscheidungsversand
Anonymisierte Entscheidungen des Sozialgerichts Detmold werden grundsätzlich nicht mehr in Schriftform übermittelt, sondern im Falle einer Anforderung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellt. Wenn eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold noch nicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht worden ist, können Sie die Einstellung in die Datenbank direkt bei der Verfahrenspflegestelle NRWE – per E-Mail unter Angabe des erkennenden Gerichts, Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums – beantragen.
Sollten Sie gleichwohl eine unmittelbare Entscheidungsübersendung per E-Mail, per Telefax oder per Post wünschen, senden Sie uns Ihren Antrag unter Angabe des Aktenzeichens möglichst per E-Mail zu. Schriftliche Anfragen richten Sie per Post oder Telefax 05231 704-204 an den Präsidenten des Sozialgerichts Detmold.
Bitte geben Sie in Ihrem Antrag unbedingt an, dass die Entscheidung unabhängig von der Einstellung in NRWE an Sie übersandt werden soll. Für die Übersendung von anonymisierten Entscheidungsabschriften entsteht grundsätzlich eine Gebühr von 12,50 € je Entscheidung (Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 JustG NRW).