Ehrenamtliche Richter wirken an der Rechtsprechung mit. Grundsätzlich ist jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zum ehrenamtlichen Richter anzunehmen.

 Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit sollen im Unterschied zu den an der Rechtsprechung der Strafgerichte beteiligten Schöffen über besondere Sachkunde (in sozialen Fragen der Arbeitswelt) verfügen und berufliche Erfahrungen mitbringen.

 Ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht kann werden, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus bestimmten Gründen vom Amt ausgeschlossen ist. Die ehrenamtlichen Richter müssen – je nach Sachgebiet, in dem sie eingesetzt werden – bestimmten Personengruppen angehören.  Beispielsweise wirken bei Angelegenheiten der Sozialversicherung je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber mit. Sie sollten in dem Bezirk des Sozialgerichts, bei dem sie berufen werden, wohnen, beschäftigt sein oder ihren Betriebssitz haben.

Eine direkte Bewerbung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht ist nicht möglich, denn ehrenamtliche Richter werden nur auf Grund von Vorschlagslisten berufen. Die Vorschlagslisten werden von Vereinigungen und Verbänden aufgestellt, die in § 14 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgezählt sind (zum Beispiel: Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Sozialverbände).

Entsprechend der Tradition und der nach dem Fachspruchkörper-Prinzip zwingend vorgeschriebenen Bildung von Spezialkammern (§ 10 SGG) ergeben sich weitere spezifische persönliche Voraussetzungen aus der Zuweisung zu den jeweiligen Spruchkörpern.

Vor der Ernennung sind - je nach Kammer - folgende spezifische Voraussetzungen zu prüfen: 

Aus dem Kreis der Versicherten (§ 16 Abs. 3 SGG) kann nur berufen werden, wer

  • in einem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht und nicht Arbeitgeber (s.u.) ist
  • Arbeitsloser ist (förderungsrechtliche Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, Unterbrechung der Arbeitnehmereigenschaft im Anschluss an ein vorheriges Sozialversicherungsverhältnis genügt; nicht: Studenten)

Aus dem Kreis der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 3, 4 SGG) kann nur berufen werden, wer

  • regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (ausdrücklich unschädlich ist es, wenn er vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt)
  • kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied eines Vertretungsorgans zur Vertretung einer Gesellschaft berufen sind (z.B. Geschäftsführer einer GmbH)
  • Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst ist
  • Prokurainhaber oder mit Generalvollmacht versehen ist oder wer regelmäßig in Personalsachen tätig wird
  • leitender Angestellter ist
  • Mitglied oder Angestellter von Vereinigungen von Arbeitgebern u.Ä. ist

Aus dem Kreis der Krankenkassen (§ 12 Abs. 3 SGG) kann nur berufen werden, wer

  • bei Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden beschäftigt ist:
  • insbesondere, wer Vorstandsmitglied ist
  • sonst in leitender Funktion beschäftigt ist
  • Geschäftsführer ist oder dessen Stellvertreter der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder sonst Bediensteter einer Krankenkasse (str.)

Aus dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten kann nur berufen werden, wer

  • zugelassen ist
  • wobei ein Ruhen der Zulassung unschädlich ist

Aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen) kann nur berufen werden, wer

  • Bediensteter der Integrationsämter ist
  • Bediensteter anderer, ähnlicher staatlicher Behörden ist

 Aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen und Versicherten kann nur berufen werden, wer

  • Versorgungsberechtigter ist, worunter solche Personen zu verstehen sind, die einen Anspruch nach dem sozialen Entschädigungsrecht haben
  • ein behinderter Mensch ist, wobei der Kreis dieser Personen in § 2 Abs. 1 SGB IX legal definiert ist. Die Behinderung muss anerkannt sein.
  • Versicherter ist; deckungsgleich mit dem oben dargestellten Personenkreis

Aus dem Kreis der Personen aus Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte kann nur berufen werden, wer

  • Staatsbürger mit besonderer fachlicher Eignung ist. Solche besonders ausgewählten Personen wirken in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mit; die Aufstellung der Listen erfolgt nach Maßgaben des Kommunalrechts und unterliegt der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörden

 

Ehrenamtliche Richter haben normalerweise eine Amtszeit von fünf Jahren. Unter Umständen kann die Amtszeit aber vorzeitig beendet werden. Umgekehrt kann man auch mehrmals hintereinander berufen werden, so dass viele ehrenamtliche Richterinnen und Richter das Amt über lange Jahre ausüben.

Vor ihrer ersten mündlichen Verhandlung werden die ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.  

Die ehrenamtlichen Richter haben die gleichen Rechte wie die Berufsrichter. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie wirken bei allen Handlungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mit, insbesondere bei der Urteilsfindung. Sie haben das gleiche Stimmrecht bei der Urteilsfindung wie die Berufsrichter.

Ehrenamtliche Richter dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Sie dürfen deswegen auch nicht benachteiligt werden. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, aber kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für ihre Tätigkeit erhalten die ehrenamtlichen Richter keine Vergütung. Sie werden jedoch für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz  umfasst: Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und Entschädigung für Verdienstausfall. Außerdem sind die während ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.

Zu den Pflichten der ehrenamtlichen Richter gehört es, ihr Amt anzutreten, zu den Verhandlungen pünktlich zu erscheinen und sich an der Beratung und Abstimmung aktiv zu beteiligen. Eine der grundlegendsten Pflichten ist es, nach außen Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Abstimmungen zu wahren (Beratungsgeheimnis), da es nach außen nur die Entscheidung „der Kammer“ gibt. Der Meinungsbildungsprozess bleibt ein Internum des Spruchkörpers.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind ehrenamtliche Richter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine zivilrechtliche Haftung wegen eines fehlerhaften Urteils ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie haben sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht.

Bei jedem Sozialgericht besteht ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Er setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gewählt werden. Der Ausschuss ist unter anderem vor der Geschäftsverteilung und vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Kammern zu hören.

 

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Justizministeriums NRW 
(https://broschuerenservice.justiz.nrw/justizministerium/shop/Die_ehrenamtlichen_Richterinnen_und_Richter.//220)externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab 
und des Bundesverbands ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. (www.schoeffen.de) zu finden.